3. Mit Verfügung vom 25. April 2019 leitete die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein Verfahren ein. Es wurde festgestellt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 Bst. b und d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliege. Die Verfahrensleitung gewährte dem Gesuchsgegner Gelegenheit, selbst einen Rechtsbeistand beizuziehen oder einen gewünschten Rechtsbeistand zu bezeichnen (pag. 35 ff.). Mit Verfügung vom