2. Am 12. April 2019 stellte die Generalstaatsanwaltschaft bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ein Revisionsgesuch bzw. einen Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung (pag. 1 ff. Akten SK 19 146). Sie stellte folgende Anträge (pag. 3): 1. Es sei nachträglich gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB die Verwahrung des Gesuchgegners im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen. 2. Es sei durch das zuständige Gericht bei Erreichen des Strafendes am 22. Dezember 2019 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht der Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen.