StPO zur Anwendung (E. 7). Ein neues fo- rensisch-psychiatrisches Gutachten mit abweichender Diagnose, die sich aus Tatsachen herleitet, die bereits Eingang ins ursprüngliche Gutachten und in die gerichtliche Beurteilung fanden oder erst nach der Fällung des Urteils zu Tage traten, stellt keinen Revisionsgrund dar, soweit keine klaren Fehler des früheren Gutachtens aufgezeigt werden (E. 10/b und E. 13.3.-13.5). Erwägungen: I. Prozessgeschichte