A.________ wird schuldig erklärt: der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 11. Januar 2018 in Biel und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 15 KStrG 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 550.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. III. Weiter wird verfügt: