8 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2018 [recte: 2019] insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 11. Januar 2018, evtl. früher, in Biel, evtl. anderswo, durch Konsum von Marihuana, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘615.00 an den Kanton Bern (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II.