428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschuldigten zu tragen. 16. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). VI. Verfügungen Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).