7 nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, hätte sie die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘165.00 (= CHF 1‘615.00 + CHF 550.00) dem Beschuldigten auferlegt – eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Freisprüche von den Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz war nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).