vgl. auch S. 4 der VBRS-Richtlinien). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festzusetzen ist. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die anteilsmässigen, noch zu verlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 550.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Wäre die Kammer