Dies ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen (pag. 140 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch die Kammer geht vorliegend von einer insgesamt als leicht einzustufenden Tatschwere und sich neutral auswirkenden Täterkomponenten aus. Die Vorinstanz orientierte sich deshalb zu Recht am Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien, die ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 150.00 erscheint mithin angemessen. Was die Ersatzfreiheitsstrafe angeht, so legte die Vorinstanz diese korrekt auf zwei Tage fest (pag. 142, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. auch S. 4 der VBRS-Richtlinien).