14. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG mit einer Übertretungsbusse von bis zu CHF 1‘000.00 bestraft wird. Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tat- und Täterkomponenten eingegangen und hat die Übertretungsbusse unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) auf CHF 150.00 festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen (pag.