6 Beschuldigte sich weigerte, seinen Namen anzugeben und seinen Ausweis zu zeigen bzw. diesen zwecks Verifizierung der Echtheit durch die Polizei aus der Hand zu geben, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe. Er handelte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 15 KStrG wegen Verweigerung der Namensangabe, begangen am 11. Januar 2018 in Biel, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung