12. Subsumtion Die beiden Polizisten B.________ und C.________ sind Beamte, mithin Organe einer Behörde. Sie wiesen sich dem Beschuldigten gegenüber ordnungsgemäss aus. Gemäss Beweisergebnis wollten sie die Identität des Beschuldigten feststellen, wozu sie gestützt auf Art. 215 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a und b StPO berechtigt waren. Sie forderten den Beschuldigten zu diesem Zweck mehrfach und unmissverständlich auf, seinen Namen anzugeben und sich auszuweisen. Indem der