Viel wahrscheinlicher und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.________ und C.________ erstellt ist, dass der Beschuldigte die Herausgabe des Ausweises bis zum Schluss verweigerte, weshalb er durch die beiden Polizisten zwecks Abklärung der Personalien auf den Polizeiposten mitgenommen werden musste (vgl. zum Ganzen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 130 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung