als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den Ausweis schlussendlich hervorholte, diesen jedoch mit den Fingern verdeckt hielt. Nicht glaubhaft ist demgegenüber die Behauptung des Beschuldigten (bestätigt auch in der Berufungserklärung [vgl. pag. 157] und in der schriftlichen Berufungsbegründung [vgl. pag. 167]), wonach er, noch bevor er den Ausweis habe hervorholen können, von den Polizisten ohne Vorwarnung gepackt und unsanft zu Boden geführt worden sei. Viel wahrscheinlicher und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.________ und C.__