die Personalien des Beschuldigten feststellen wollten und sie den Beschuldigten mehrmals aufforderten, seinen Namen zu nennen bzw. seine Identitätskarte zu zeigen. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte zunächst einige Male entgegnete, er werde seinen Ausweis zwar zeigen, aber nicht geben. Ebenfalls zu Recht hat es die Vorinstanz sodann gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von B.________ und C.________ (vgl. pag. 92 Z. 22 ff., pag. 93 Z. 42 f., pag. 96 Z. 11 ff.) als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den Ausweis schlussendlich hervorholte, diesen jedoch mit den Fingern verdeckt hielt.