Die Kammer schliesst sich auch der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und den daraus gezogenen Schlüssen – soweit sie den für den Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe relevanten Sachverhaltsteil betreffen – an. Die Vorinstanz hat nach Würdigung der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten und denjenigen des Beschuldigten zu Recht festgestellt, dass B.________ und C.________ die Personalien des Beschuldigten feststellen wollten und sie den Beschuldigten mehrmals aufforderten, seinen Namen zu nennen bzw. seine Identitätskarte zu zeigen.