5 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 126 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 10.3 Konkrete Würdigung Die Kammer schliesst sich auch der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und den daraus gezogenen Schlüssen – soweit sie den für den Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe relevanten Sachverhaltsteil betreffen – an.