8. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Polizisten B.________ und C.________ seinen Namen auf mehrfache Aufforderung hin nicht genannt und seinen Ausweis nicht aus der Hand gegeben zu haben (pag. 88 Z. 33 ff.). Weiter bestreitet er nicht, dass sich die beiden Polizisten ihm gegenüber auswiesen (pag. 88 Z. 35 f.). Unbestritten ist auch, dass die Polizisten den Beschuldigten schliesslich in Handschellen legten und zur Identitätsfeststellung auf den Polizeiposten brachten (pag. 89 Z. 1).