Verweigerung der Namensangabe wird gemäss Art. 15 KStrG mit Busse bis zu CHF 1‘000.00 sanktioniert, es handelt sich mithin um einen Übertretungstatbestand. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schliesslich in Anwendung von Art. 15 KStrG schuldig erklärt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 107). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.