6. Kognition der Kammer Der Strafbefehl vom 21. Juni 2018 (pag. 45 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB vor, also ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem Tatbestand von Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 9. April 2009 (KStrG; BSG 311.1) zu würdigen (pag. 85). Verweigerung der Namensangabe wird gemäss Art.