409 Abs. 1 StPO) einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und damit dem Beschleunigungsgebot zuwider laufen würde (Art. 5 StPO) sowie angesichts der Tatsache, dass der Mangel im Berufungsverfahren ohne Weiteres geheilt werden kann, korrigiert die Kammer das Urteilsdispositiv selber. Was schliesslich den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106 f.) anbelangt, so ist dieser – inklusive der entsprechenden Kostenausscheidung – in Rechtskraft erwachsen, bildet mithin nicht mehr Verfahrensgegenstand.