Er konnte also – trotz mangelnder Anfechtung – auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der wesentliche Mangel bzw. Widerspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (zwei Urteile für einen Lebenssachverhalt) ist von Amtes wegen zu korrigieren. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 409 Abs. 1 StPO) einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und damit dem Beschleunigungsgebot zuwider laufen würde (Art. 5 StPO) sowie angesichts der Tatsache, dass der Mangel im Berufungsverfahren ohne Weiteres geheilt werden kann, korrigiert die Kammer das Urteilsdispositiv selber.