In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Teileinstellungen und zum Grundsatz ne bis in idem – vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 1.4. – hätte der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung deshalb vorliegend nicht ergehen dürfen und kann dieser dem Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe nicht entgegen stehen. Er konnte also – trotz mangelnder Anfechtung – auch nicht in Rechtskraft erwachsen.