3 nung, 3. Aufl., N 2 zu Art. 351 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.2.). In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Teileinstellungen und zum Grundsatz ne bis in idem – vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 1.4. – hätte der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung deshalb vorliegend nicht ergehen dürfen und kann dieser dem Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe nicht entgegen stehen.