138 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann jedoch nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt bzw. der Beschuldigte freigesprochen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.2). Grundsätzlich beginnt die Prüfung innerhalb eines Tatkomplexes mit dem schwersten, angeklagten Delikt. Kommt ein Gericht zum Schluss, dass das schwerste Delikt nicht erfüllt ist, prüft es in der Folge das bzw. die mildere(n) Delikt(e).