286 StGB und sprach den Beschuldigten in der Folge gesamthaft von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung frei (pag.136 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Anschliessend prüfte sie, wie mit Würdigungsvorbehalt angekündigt, das sich Weigern des Beschuldigten in Bezug auf die Identitätskontrolle – mithin einen Teil des angeklagten Sachverhalts, in Bezug auf welchen sie den Beschuldigten bereits freigesprochen hatte – unter dem Titel der Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG und erklärte den Beschuldigten entsprechend schuldig (vgl. pag. 138 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).