15 KStrG zu würdigen (pag. 85). In der Folge prüfte die Vorinstanz jedoch gemäss den schriftlichen Erwägungen in ihrer Urteilsbegründung den gesamten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018 angeklagten Sachverhalt zunächst unter dem Titel von Art. 286 StGB und sprach den Beschuldigten in der Folge gesamthaft von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung frei (pag.136 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).