45) umschriebene Lebenssachverhalt zugrunde, wie dem Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe. Zwar wurde im erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten, die Vorinstanz behalte sich vor, «einen Teil des Sachverhalts gemäss Strafbefehl» bzw. bloss «das angebliche ‹Sich Weigern› des Beschuldigten, der Polizei seinen Namen zu nennen» abweichend von der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl als Verweigern der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG zu würdigen (pag.