108). Was den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 106) anbelangt, so liegt diesem ein und derselbe, mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018 (pag. 45) umschriebene Lebenssachverhalt zugrunde, wie dem Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe.