5. Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit zusammenhängenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungspunkte (pag. 107 f.). Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso auch die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung betreffend Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 108).