3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Juni 2019 (pag. 171), eingeholt. Ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte nicht eingeholt werden, da sich letzterer offenbar weigerte, gegenüber der mit der Verfassung des Berichts beauftragten Polizei Angaben zu machen (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 3. Juli 2019, pag. 176 f.).