Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (pag. 167) ging am 19. Juni 2019 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein.