2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Februar 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 112). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Mai 2019 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 156 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 162). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurde in Anwendung von Art.