I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 106 f.). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 11. Januar 2018 in Biel, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 550.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 107 f.). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff.