Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 144 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verweigerung der Namensangabe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 14. Februar 2019 (PEN 18 660) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 14. Februar 2018 [recte: 2019] (pag. 106 ff.) von den Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, beides angeblich be- gangen am 11. Januar 2018 in Biel, frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘615.00, an den Kanton Bern (Ziff. I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 106 f.). Hingegen erklärte die Vorin- stanz den Beschuldigten der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 11. Januar 2018 in Biel, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, unter Fest- setzung der Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 550.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 107 f.). Schliess- lich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 108). 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Februar 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 112). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Mai 2019 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 156 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 162). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte auf- gefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Begrün- dung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (pag. 167) ging am 19. Juni 2019 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Juni 2019 (pag. 171), eingeholt. Ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte nicht eingeholt werden, da sich letzterer offenbar weigerte, gegenüber der mit der Verfassung des Berichts beauftragten Polizei Angaben zu machen (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 3. Juli 2019, pag. 176 f.). 2 4. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 10. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte sinn- gemäss einen Freispruch von der Anschuldigung der Verweigerung der Namens- angabe, angeblich begangen am 11. Januar 2018 in Biel, unter Kostenauflage an den Kanton Bern. Weiter verlangte der Beschuldigte dem Sinn nach eine Entschä- digung (pag. 156 f. und pag. 167). 5. Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Verweigerung der Namens- angabe gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit zu- sammenhängenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungspunkte (pag. 107 f.). Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso auch die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung betreffend Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 108). Was den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 106) anbe- langt, so liegt diesem ein und derselbe, mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018 (pag. 45) umschriebene Lebenssachverhalt zugrunde, wie dem Schuldspruch wegen Ver- weigerung der Namensangabe. Zwar wurde im erstinstanzlichen Hauptverhand- lungsprotokoll festgehalten, die Vorinstanz behalte sich vor, «einen Teil des Sach- verhalts gemäss Strafbefehl» bzw. bloss «das angebliche ‹Sich Weigern› des Be- schuldigten, der Polizei seinen Namen zu nennen» abweichend von der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl als Verweigern der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG zu würdigen (pag. 85). In der Folge prüfte die Vorinstanz jedoch gemäss den schriftlichen Erwägungen in ihrer Urteilsbegründung den gesamten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018 angeklagten Sachverhalt zunächst unter dem Titel von Art. 286 StGB und sprach den Beschuldigten in der Folge gesamthaft von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung frei (pag.136 f., S. 19 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Anschliessend prüfte sie, wie mit Würdigungsvorbe- halt angekündigt, das sich Weigern des Beschuldigten in Bezug auf die Identitäts- kontrolle – mithin einen Teil des angeklagten Sachverhalts, in Bezug auf welchen sie den Beschuldigten bereits freigesprochen hatte – unter dem Titel der Verweige- rung der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG und erklärte den Beschuldigten entsprechend schuldig (vgl. pag. 138 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann jedoch nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt bzw. der Beschuldigte freigesprochen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.2). Grundsätzlich beginnt die Prüfung innerhalb eines Tatkomplexes mit dem schwersten, angeklagten Delikt. Kommt ein Gericht zum Schluss, dass das schwerste Delikt nicht erfüllt ist, prüft es in der Folge das bzw. die mildere(n) Delikt(e). Erfolgt ein Schuldspruch wegen ei- nes weniger schwerwiegenden Delikts, ergeht wegen des schwereren Delikts kein Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessord- 3 nung, 3. Aufl., N 2 zu Art. 351 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.2.). In analoger Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu Teileinstellungen und zum Grundsatz ne bis in idem – vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. De- zember 2015, E. 1.4. – hätte der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung deshalb vorliegend nicht ergehen dürfen und kann dieser dem Schuldspruch wegen Verweigerung der Namensangabe nicht entgegen stehen. Er konnte also – trotz mangelnder Anfechtung – auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der wesentliche Mangel bzw. Widerspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (zwei Urteile für einen Lebenssachverhalt) ist von Amtes wegen zu korrigieren. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 409 Abs. 1 StPO) einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und damit dem Beschleunigungsgebot zuwider laufen würde (Art. 5 StPO) sowie angesichts der Tatsache, dass der Mangel im Berufungsverfah- ren ohne Weiteres geheilt werden kann, korrigiert die Kammer das Urteilsdispositiv selber. Was schliesslich den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 106 f.) anbelangt, so ist dieser – inklusive der entsprechenden Kostenausscheidung – in Rechtskraft erwachsen, bildet mithin nicht mehr Verfah- rensgegenstand. 6. Kognition der Kammer Der Strafbefehl vom 21. Juni 2018 (pag. 45 ff.), welcher vorliegend als Anklage- schrift gilt, wirft dem Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB vor, also ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Wür- digungsvorbehalt und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem Tatbestand von Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 9. April 2009 (KStrG; BSG 311.1) zu würdigen (pag. 85). Verweigerung der Namens- angabe wird gemäss Art. 15 KStrG mit Busse bis zu CHF 1‘000.00 sanktioniert, es handelt sich mithin um einen Übertretungstatbestand. Der Beschuldigte wurde erst- instanzlich schliesslich in Anwendung von Art. 15 KStrG schuldig erklärt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 107). Bilden ausschliesslich Übertre- tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Eine Berufung nach Art. 398 Abs. 2 StPO bzw. volle Kogni- tion ist gemäss herrschender Lehre hingegen auch dann gegeben, wenn die An- klage auf ein Vergehen oder Verbrechen, das Urteil aber „nur“ auf eine Übertretung lautet. Das Berufungsgericht beurteilt dann den Sachverhalt frei, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob ein geringfügiges Delikt gegeben sei (vgl. dazu BSK StPO-EUGSTER, N 3 zu Art. 398; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH). Deshalb prüft die Kammer vorliegend mit voller Kognition, obschon – zufolge Verschlechterungsver- bot (vgl. dazu hiernach) – oberinstanzlich nur eine Übertretung zur Diskussion steht. 4 Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der General- staatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschul- digten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018 (pag. 45 f.) vorgewor- fen, er habe am 11. Januar 2018 mit seinem Mobiltelefon eine Anhaltung auf dem Bahnhofplatz in Biel gefilmt. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Polizei, dies zu unterlassen und Distanz zu halten, um die Anhaltung nicht zu behindern, habe der Beschuldigte weiter gefilmt. Sodann habe er sich trotz mehrfacher Auffor- derung seitens der Polizei geweigert, seinen Namen zu nennen und begonnen, sich körperlich zur Wehr zu setzen, als die anwesenden Polizisten ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn zwecks Identitätsabklärung mit auf die Polizeiwache nehmen würden (pag. 45). 8. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Polizisten B.________ und C.________ sei- nen Namen auf mehrfache Aufforderung hin nicht genannt und seinen Ausweis nicht aus der Hand gegeben zu haben (pag. 88 Z. 33 ff.). Weiter bestreitet er nicht, dass sich die beiden Polizisten ihm gegenüber auswiesen (pag. 88 Z. 35 f.). Unbe- stritten ist auch, dass die Polizisten den Beschuldigten schliesslich in Handschellen legten und zur Identitätsfeststellung auf den Polizeiposten brachten (pag. 89 Z. 1). 9. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte macht geltend, ihm sei nicht erklärt worden, weshalb man ihn ei- ner Personenkontrolle habe unterziehen wollen (pag. 88 Z. 32 f.). Er habe den Po- lizisten zwar seinen Ausweis nicht geben wollen, sei aber sehr wohl bereit gewe- sen, diesen zu zeigen (pag. 88 Z. 33 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen des Be- schuldigten in der schriftlichen Berufungsbegründung [pag. 167]). In dem Moment, als er den Ausweis habe hervorholen und zeigen wollen, sei er zu Boden geführt und ihm seien Handschellen angelegt worden (pag. 88 Z. 401 ff.; vgl. auch die Aus- führungen des Beschuldigen in der Berufungserklärung [pag. 157] und in der schriftlichen Berufungsbegründung [pag. 167]). 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 124 f., S. 7 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung). 5 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollzählig aufgelistet und de- ren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 126 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 10.3 Konkrete Würdigung Die Kammer schliesst sich auch der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und den daraus gezogenen Schlüssen – soweit sie den für den Tatbestand der Verwei- gerung der Namensangabe relevanten Sachverhaltsteil betreffen – an. Die Vorin- stanz hat nach Würdigung der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten und denjenigen des Beschuldigten zu Recht festgestellt, dass B.________ und C.________ die Personalien des Beschuldigten feststellen wollten und sie den Beschuldigten mehrmals aufforderten, seinen Namen zu nennen bzw. seine Identitätskarte zu zeigen. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte zunächst einige Male entgegnete, er werde seinen Ausweis zwar zeigen, aber nicht geben. Ebenfalls zu Recht hat es die Vorinstanz sodann gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von B.________ und C.________ (vgl. pag. 92 Z. 22 ff., pag. 93 Z. 42 f., pag. 96 Z. 11 ff.) als erstellt erachtet, dass der Beschul- digte den Ausweis schlussendlich hervorholte, diesen jedoch mit den Fingern ver- deckt hielt. Nicht glaubhaft ist demgegenüber die Behauptung des Beschuldigten (bestätigt auch in der Berufungserklärung [vgl. pag. 157] und in der schriftlichen Berufungsbegründung [vgl. pag. 167]), wonach er, noch bevor er den Ausweis ha- be hervorholen können, von den Polizisten ohne Vorwarnung gepackt und unsanft zu Boden geführt worden sei. Viel wahrscheinlicher und gestützt auf die glaubhaf- ten Aussagen von B.________ und C.________ erstellt ist, dass der Beschuldigte die Herausgabe des Ausweises bis zum Schluss verweigerte, weshalb er durch die beiden Polizisten zwecks Abklärung der Personalien auf den Polizeiposten mitge- nommen werden musste (vgl. zum Ganzen die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz, pag. 130 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 11. Art. 15 KStrG Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohnung ver- weigert oder unrichtige Angaben macht, macht sich der Verweigerung der Namen- sangabe strafbar (Art. 15 KStrG). 12. Subsumtion Die beiden Polizisten B.________ und C.________ sind Beamte, mithin Organe ei- ner Behörde. Sie wiesen sich dem Beschuldigten gegenüber ordnungsgemäss aus. Gemäss Beweisergebnis wollten sie die Identität des Beschuldigten feststellen, wozu sie gestützt auf Art. 215 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a und b StPO berech- tigt waren. Sie forderten den Beschuldigten zu diesem Zweck mehrfach und un- missverständlich auf, seinen Namen anzugeben und sich auszuweisen. Indem der 6 Beschuldigte sich weigerte, seinen Namen anzugeben und seinen Ausweis zu zei- gen bzw. diesen zwecks Verifizierung der Echtheit durch die Polizei aus der Hand zu geben, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Verweigerung der Na- mensangabe. Er handelte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 15 KStrG wegen Verweigerung der Namensangabe, begangen am 11. Januar 2018 in Biel, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung richtig wieder- gegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 139 f., S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 14. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Verweigerung der Namensanga- be gemäss Art. 15 KStrG mit einer Übertretungsbusse von bis zu CHF 1‘000.00 bestraft wird. Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tat- und Täterkomponenten eingegangen und hat die Übertretungsbusse unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) auf CHF 150.00 festge- setzt. Dies ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen (pag. 140 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch die Kammer geht vorliegend von einer insgesamt als leicht einzustufenden Tatschwere und sich neutral auswirken- den Täterkomponenten aus. Die Vorinstanz orientierte sich deshalb zu Recht am Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien, die ausgefällte Übertretungs- busse von CHF 150.00 erscheint mithin angemessen. Was die Ersatzfreiheitsstrafe angeht, so legte die Vorinstanz diese korrekt auf zwei Tage fest (pag. 142, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. auch S. 4 der VBRS-Richtlinien). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 150.00 zu verur- teilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Ta- ge festzusetzen ist. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die anteilsmäs- sigen, noch zu verlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 550.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Wäre die Kammer 7 nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, hätte sie die gesamten erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘165.00 (= CHF 1‘615.00 + CHF 550.00) dem Beschuldigten auferlegt – eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Freisprüche von den Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz war nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschuldigten zu tragen. 16. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). VI. Verfügungen Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 8 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2018 [recte: 2019] insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 11. Januar 2018, evtl. früher, in Biel, evtl. anderswo, durch Konsum von Marihuana, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘615.00 an den Kanton Bern (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 11. Januar 2018 in Biel und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 15 KStrG 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 550.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 9 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 11. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10