der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.11.2016 als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1, Höhe Wiedlisbach, Fahrtrichtung Zürich, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h; und in Anwendung der Artikel 32, 90 Abs. 1 SVG Art. 4 Abs. 5 VRV 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘020.00.