Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘020.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).