IV. Strafzumessung Für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 253, S. 19 der Urteilsbegründung). Die von den VBRS- Richtlinien empfohlene Busse von CHF 600.00 (S. 22) erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 6 Tage festgesetzt. Einer allfälligen Erhöhung der Strafe unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorstrafe des Beschuldigten (pag. 302) stünde das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. I.4.) entgegen.