Somit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig zu erklären.