13. Subsumtion Dass der Beschuldigte die auf dem Autobahnabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten und folglich eine Verkehrsregel verletzt hat, ist unbestritten. Gemäss Beweisergebnis betrug die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge 31 km/h. Der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. Die Kammer schliesst sich zudem der Begründung der Vorinstanz an, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte (pag. 252, S. 18 der Urteilsbegründung). Somit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.