III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestand Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder dessen Vollziehungsvorschriften verletzt, macht sich strafbar (Art. 90 Abs. 1 SVG; sogenannt einfache Verkehrsregelverletzung). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).