7 vorgebracht wird – wurde damit bereits berücksichtigt (vgl. dazu auch das Urteil der 1. Strafkammer SK 16 136 vom 16. September 2016, Ziff. III.11.1). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Messung korrekt war und der Beschuldigte mindestens 31 km/h zu schnell gefahren ist. Die 131 km/h sind eine Annahme zu Gunsten des Beschuldigten. Dass er eine tiefere Geschwindigkeit gefahren ist, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Das Beweisergebnis der Vorinstanz wird bestätigt.