Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VSKV-ASTRA sind bei Radarmessungen bei einem Messwert von 101-150 km/h 6 km/h vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert abzuziehen. Mithin beträgt der Sicherheitsabzug bereits rund 2 km/h mehr als die Fehlergrenze der in Verkehr gesetzten Messgeräte. Für allfällige marginale Ungenauigkeiten wurde dem Beschuldigten bereits ein grosszügiger Sicherheitsabzug gewährt und ihm anstelle der gemessenen 137 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 131 km/h zur Last gelegt. Eine allenfalls minime Abweichung – wie sie vom Beschuldigten mit dem Bereich von 1 km/h