Der Tatsache, dass Geschwindigkeitsmessungen durch technische Geräte möglicherweise minimal von den tatsächlichen Werten abweichen könnten, wird – zusätzlich zu den detaillierten Vorgaben für die Messgeräte und deren Installation – durch die Vorschrift von Sicherheitsmargen bei solchen Messungen Rechnung getragen. Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) darf das Messmittel eine maximale Fehlergrenze von 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Das heisst, bei der beim Beschuldigten vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 137 km/h läge ein Unterschied von 3 % bei rund 4 km/h. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst.