In dieser Zertifizierung der Gesetzeskonformität wird auch bestätigt, dass das Gerät die Abrundung der gemessenen Geschwindigkeiten auf die nächste ganze Zahl in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 VSKV- ASTRA vornimmt. Im Übrigen verkennt der Beschuldigte, dass für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, grundsätzlich die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend ist.