Sofern, wie in diesem Fall, keine Hinweise vorhanden sind, dass sich relevante Umstände (Änderung der gesetzlichen Anforderungen, Verletzung von Sicherungsmechanismen oder Reparatur von messrelevanten Teilen) geändert hätten, darf von einwandfreier Funktion des Radargeräts und Korrektheit der Messung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgericht 6B_592/2018 vom 13. August 2018 E. 1.3; vgl. auch Urteil 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.1.). In dieser Zertifizierung der Gesetzeskonformität wird auch bestätigt, dass das Gerät die Abrundung der gemessenen Geschwindigkeiten auf die nächste ganze Zahl in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 VSKV- ASTRA vornimmt.