132) wurde keine am Gerät vorgenommen Änderungen festgestellt. Dass sämtliche Bestimmungen zu den Geschwindigkeitsmessgeräten eingehalten wurden, ist damit hinreichend bestätigt. Sofern, wie in diesem Fall, keine Hinweise vorhanden sind, dass sich relevante Umstände (Änderung der gesetzlichen Anforderungen, Verletzung von Sicherungsmechanismen oder Reparatur von messrelevanten Teilen) geändert hätten, darf von einwandfreier Funktion des Radargeräts und Korrektheit der Messung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgericht 6B_592/2018 vom 13. August 2018 E. 1.3; vgl. auch Urteil 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.1.).