gegen der Behauptung des Beschuldigten findet sich in den Akten das Messprotokoll mit der Bezeichnung des Messsystems mit der METAS-Nummer und der Feststellung der erfolgreichen Durchführung der Funktionskontrolle vor Beginn der Messung (pag. 130). Für das im vorliegenden Fall verwendete Radargerät liegt für den Tatzeitpunkt ein gültiges Eichzertifikat der METAS vor (pag. 40 und pag. 131). Darin wird bestätigt, dass das Gerät am 20. April 2016 vorschriftsgemäss geprüft wurde und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Im Zertifikat zur darauffolgenden Eichung vom 12. April 2017 (pag. 132) wurde keine am Gerät vorgenommen Änderungen festgestellt.