6 Die Vorinstanz hat sich zu sämtlichen Rügen des Beschuldigten, die er nun vor oberer Instanz wiederholt, geäussert. Sie hat eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Auffassung des Beschuldigten, wonach keine genügenden Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Messgenauigkeit vorgenommen worden sein sollen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein soll. Die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen zu Strassenverkehrskontrollen und dem Einsatz von Radargeräten im Besonderen ist Teil der Sachverhaltsermittlung. Ent-