11. Willkürprüfung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 240 f., S. 6 der Urteilsbegründung). Die Kammer verfügt nur über eingeschränkte Kognition (vgl. oben Ziffer I.4.).